Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung kann als „erwachsene“ Haftpflichtversicherung für Firmen betrachtet werden. Sie deckt Vermögensschäden ab, deren Höhe die private Haftpflichtversicherung in der Regel übersteigen. Doch was genau ist eigentlich ein Vermögensschaden?
Bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung muss man zwischen dem sogenannten „echten“ und dem „unechten“ Vermögensschaden unterscheiden. Anhand zweier Beispiele kann das gut verdeutlicht werden:
Echter Vermögensschaden: In der Datendank einen Call-Centers werden versehentlich wichtige Daten gelöscht. Die Mitarbeiter können daher ihrem Job nicht nachgehen, bis die Datenbank wieder einwandfrei arbeitet. Da faktisch durch die Löschung keine Sache beschädigt wurde, spricht man von einem echten Vermögensschaden (sonst wäre es ein Sachschaden).
Unechter Vermögensschaden: Im Zuge von Wartungsarbeiten wird die Hardwarekomponente einer Servers beschädigt. Auch hier können die Mitarbeiter bis zur Reparatur oder Wiederbeschaffung der beschädigten Komponente nicht arbeiten. Jene Hardwarekomponente ist jedoch zunächst einmal ein Sachschaden, daher handelt es sich um einen unechten Vermögensschaden (der sich erst aus der Beschädigung der Sache ergibt).
In einem Satz zusammengefasst kann man sagen, dass ein Vermögensschaden vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer einem anderen einen finanziellen Schaden zufügt. Dies können zum Beispiel Kunden, Dienstleister oder Auftraggeber sein.
Die Frage müsste wohl eher lauten: Welche nicht?
Denn in finanzielle Bedrängnis kann fast jedes Unternehmen kommen. Steuerberater, Rechtsanwälte oder Notare ebenso wie Zeitungen, Werbeagenturen oder Verlage. Auch Kammern, Verbände, Innungen oder Hausverwaltungen sollten zwingend eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden haben. Hinzu kommt ein weiterer Faktor, der spezielle für Firmen gilt. Während Privatpersonen meist „nur“ selbst Schäden verursachen, besteht in Unternehmen mit Personal die Möglichkeit, dass nicht einmal der Firmeninhaber selbst für einen Schaden verantwortlich sein muss. Tatsächlich aber haftet der Unternehmen für alle Schäden, die Dritten zugefügt werden, auch dann, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin dafür zuständig war.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es dazu:
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Dabei gilt, dass die Höhe des Schadens unwesentlich ist, es gibt also keine Höchstgrenzen. Wird eine Person oder ein Unternehmen haftbar gemacht, dann in vollem Umfang des entstandenen Schadens.
Vergleichen lohnt sich
Wer eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließen will, ist gut beraten, wenn er verschiedene Angebote vergleicht. Die Unterschiede erschließen sich manchmal erst, wenn man sich die Tarifbedingungen näher anschaut. Genau das lohnt sich in jedem Fall.
Frage: Für wen ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sinnvoll?
Frage: Was ist eigentlich ein Vermögensschaden?
Frage: Wer genau ist bei einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung versichert?
Frage: Welche Deckungssumme ist für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung empfehlenswert?