030 346 46 10 70 kostenlose Beratung

Welche Rechte haben die Fluggäste?

Wenn das Personal von Fluggesellschaft streikt? Für die betroffenen Passagiere ist dies natürlich mehr als ärgerlich. Zwar bleiben die meisten Flughäfen leer, wenn die Fluggäste durch die Medien rechtzeitig informiert werden. Doch wenn der Flug bereits gebucht wurde, fragen sich viele Passagiere.

Die Sachlage ist bei einem Flugstreik sehr kompliziert. So haftet eine Reiserücktrittversicherung nur, wenn bei der Buchung unvorhersehbare Umstände - Bürgerkrieg, Terroranschläge, Krankheit oder Naturkatastrophen - plötzlich den Reiseantritt verhindern. Dies trifft auf einen Streik des Personals allerdings nicht zu.

Das bedeutet nicht, dass die Fluggäste keine Rechte gegenüber einer Airline geltend machen können. Laut EU-Fluggastrechte-Verordnung sind für einen verspäteten Abflug die Fluglinien direkt verantwortlich. Sie müssen als Entschädigung Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft stellen. Dies gilt jedoch erst ab einer Verspätung von:

  • 2 Stunden und mehr für eine Flugstrecke kleiner/gleich 1500 km.
  • 3 Stunden und mehr für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km.
  • 4 Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EU größer 3500 km.

Ab einer Verspätung von 5 Stunden müssen die Fluganbieter den Ticketpreis erstatten und gegebenenfalls sogar einen kostenlosen Rückflug stellen. Alternativ hat die Fluglinie auch die Möglichkeit einen Ersatzverkehr einzurichten. Bei der Lufthansa können Kunden ihr Flug- auch in ein Bahnticket umtauschen oder kostenlos umbuchen lassen. Der Fluggast muss eine solche alternative Beförderungsmöglichkeit nicht automatisch akzeptieren. So gilt etwa eine Bus- statt einer Flugreise juristisch als unzumutbar.

Anspruch auf eine Entschädigung für den ausgefallenen Flug haben Passagiere aber wohl nicht. Zwar können Fluggäste laut EU-Verordnung bis zu 600 Euro geltend machen, wenn eine Annulierung, Überbuchung oder Verspätung des Fluges ab drei Stunden vorliegt. Das gilt aber nur, wenn kein „außergewöhnlicher“ Umstand daran Schuld ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied diesbezüglich in einem früheren Urteil zugunsten der Fluglinien. Streiks stellen demnach einen außergewöhnlichen Umstand dar, weil sie nicht von den Airlines beherrscht werden.

Wenn dem Reisenden durch einen Streik Urlaubstage entgehen, erhält er für diese anteilig sein Geld zurück. Für derartige Rechtsstreitigkeiten mit Fluglinien und Reiseveranstaltern empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. In ihrem Leistungskatalog haben Rechtsschutzversicherer in der Regel eine kostenlose Beratung durch einen Anwalt, so dass bereits vorab geklärt werden kann, ob eine Klage Chancen auf Erfolg hätte.