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Wohngebäudeversicherung: Sicherheit für Ihr Haus

Das eigene Wohngebäude ist im Laufe seines Bestehens zahlreichen Schadensrisiken ausgesetzt, die für Beschädigungen oder sogar vollständige Zerstörungen verantwortlich sind. Nicht nur Reparaturen, sondern besonders ein kompletter Wiederaufbau kann mit enormen Kosten verbunden sein.

Für Wohneigentümer ist eine Wohngebäudeversicherung ein Muss. Als Mieter einer Wohnung oder eines Hauses können Sie sich das folgende Kapitel schenken, es sei denn, Sie wollen mit Ihrem Vermieter darüber sprechen, ob und wie der Versicherungsschutz geändert werden sollte. Denn in der Regel wird Mietern in der Nebenkostenabrechnung ein Teil der Kosten für die Gebäudeversicherung in Rechnung gestellt.

Die Wohngebäudeversicherung übernimmt die Kosten für Schäden, die durch folgende Gefahren verursacht worden sind:

  • Leitungswasser, das ist Wasser, das bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem der Wasserversorgung oder den damit verbundenen anderen Einrichtungen, wie zum Beispiel der Warmwasserheizungsanlage ausläuft.
  • Sturm ab Windstärke 8 und die Folgeschäden; Hagel und Folgeschäden.
  • Brand, das ist ein Feuer, das sich aus eigener Kraft ausbreiten kann.
  • Blitzschlag, das ist ein direkter Blitzeinschlag und bestimmte Folgeschäden, sowie
  • Explosionen.

Durch Sondervereinbarungen können Sie diesen Schutz erweitern. Die Klimaveränderungen der vergangenen Jahre lassen es sinnvoll erscheinen, sogenannte Elementarschäden durch Zusatzklauseln mitzuversichern.

Sie haben dann Schutz vor den Folgen von

  • Erdbeben, -Senkung, -rutsch,
  • Schneelast,
  • Lawinen und
  • Hochwasser.

Viele Versicherer nehmen allerdings für diese Sonderrisiken eine penible Risikoprüfung vor. Sie sind auch häufig nicht bereit, Schäden zu ersetzen. Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes ist in diesem Bereich üblich. Falls Sie noch in der Phase der Hausfinanzierung sind, sollten Sie großen Wert darauf legen, keinen oder nur einen geringen Selbstbehalt zu vereinbaren. Andernfalls könnte zum Beispiel ein Selbstbehalt von fünf Prozent bei einem Totalschaden des Hauses die gesamte Finanzierung »über den Haufen werfen«.

Gebäudewert und Unterversicherung

Nach großen Brandschäden kommt es oft zwischen Versichertem und Versicherung zu einer Auseinandersetzung darüber, ob das Haus unterversichert ist oder nicht. Ist dies der Fall, muss der Kunde im Fall eines Totalschadens mit empfindlichen Einbußen rechnen. Aber auch bei Teilschäden wird dann gekürzt. Wie das Prinzip der Kürzung bei Unterversicherung funktioniert, konnten Sie ausführlich im Kapitel zur Hausratversicherung nachlesen.

Stellt sich nun in einem Schadensfall heraus, dass der Wert falsch berechnet worden ist, muss sich die Versicherungsgesellschaft den Fehler ihres Vertreters als Eigenverschulden anrechnen lassen und kann nicht wegen Unterversicherung die Leistung kürzen.

Haben Sie einen Versicherer ohne Außendienst gewählt, sollten Sie darauf achten, die Anleitung zur Wertermittlung im Fragebogen beziehungsweise Antragsformular genau zu befolgen.

Bei der Wert- und auch bei der Preisermittlung werden Sie auf die »Versicherungssumme 1914« stoßen. Dies ist ein recht antiquiertes Vehikel zur Berechnung der Versicherungssumme. Es wird zuerst ausgerechnet, welche Summe theoretisch benötigt worden wäre, wäre Ihr Haus in jenem Jahr erbaut worden. Auf der Grundlage dieses Betrages wird mit einem Kostensteigerungsfaktor die aktuelle Versicherungssumme berechnet.

Es gibt aber mittlerweile auch eine Reihe von Gesellschaften, die auf diese komplizierte Berechnung verzichten und gleich den aktuellen Neubauwert ermitteln oder die Versicherungssumme entsprechend der Wohnfläche feststellt.

Insbesondere nach kleineren Brandschäden oder nach Leitungswasserschäden verweigern die Versicherer oftmals die Übernahme aller Kosten. Sie bieten lediglich einen Teil an und begründen dies damit, dass mehr repariert wurde, als überhaupt beschädigt war oder dass der Kunde nunmehr ein höherwertiges Bad nach der neuen Verfliesung habe als vorher.

Die Gerichte haben diese Fälle wie folgt beurteilt: Je älter zum Beispiel ein Bad ist und je weniger man einzeln ausgetauschte Fliesen erkennen kann, desto eher ist dem Versicherten zuzumuten, dass nur die unmittelbar vom Wasserschaden betroffene Stelle repariert wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Wasserschaden hinter der Toilette oder in einer Ecke an der Badewanne eintritt, die man nicht gleich sieht.

Wenn aber der Schaden zum Beispiel durch einen Rohrbruch mitten in der Wand auftritt, muss die Versicherungsgesellschaft die Kosten für die komplette Verfliesung des Bades übernehmen.

Um hier von Anfang an möglichem Ärger aus dem Weg zugehen, bietet es sich an, einen unabhängigen vereidigten Bausachverständigen mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen. Namen und Adressen erfahren Sie bei den Handwerkskammern. Mit seinem Gutachten haben Sie zum Beispiel bei einem kleinen Brandschaden am Dachgebälk die Möglichkeit zu beweisen, dass nicht nur Latten auf einer Länge von drei Metern, sondern aus Sicherheitsgründen gleich ein ganzer Dachbalken mit den dazugehörenden Streben ausgetauscht werden musste.

Kündigungsfristen bei Hausverkauf

Wenn Sie Ihr Haus verkauft haben, kann der Käufer den Vertrag mit der Versicherung fristlos oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Kündigt er fristlos, so haben Sie Anspruch auf Rückzahlung des nicht in Anspruch genommenen Anteils des Versicherungsbeitrags für das restliche Versicherungsjahr.

Die Versicherung wird die Kündigung nur akzeptieren, wenn Sie einen unbeglaubigten Grundbuchauszug vorlegen, der bezogen auf das Ende des Vertrages nicht älter als drei Monate sein darf. Und sie wird weiterhin verlangen, dass alle Gläubiger, die noch im Grundbuch eingetragen sind, ihre Zustimmung zu dem Wechsel schriftlich geben müssen. Die Versicherung stützt sich bei diesem Verlangen auf § 144 des Versicherungsvertragsgesetzes.

Es ist übrigens bei einer ordentlichen Kündigung sinnlos, der Einfachheit halber den Grundbuchauszug gleich mit der Kündigung zu übersenden, da Sie für die Kündigung die Frist von drei Monaten einhalten müssen, der Auszug aber noch nicht so alt sein darf. Dazu folgendes Beispiel:

Das Versicherungsjahr endet am 1.11
Die Kündigung muss spätestens vorliegen am 31.7
Der Auszug darf frühestens ausgestellt sein am 1.8

Wenn im Grundbuch noch Gläubiger eingetragen sind, die schon lange kein Geld mehr zu bekommen haben, sollten Sie es zuerst berichtigen und danach den Auszug erstellen lassen. Andernfalls müssten Sie von den eingetragenen Gläubigern eine Einverständniserklärung vorlegen, obwohl zum Beispiel das Darlehen längst abgelöst ist.

Sinn der ganzen Prozedur ist es, dass das Haus zum Schutz der Gläubiger immer versichert ist. § 144 des Versicherungsvertragsgesetzes besagt aber auch, dass kein Gläubiger ohne ausreichenden Grund seine Zustimmung zur Kündigung oder zur Auswahl eines neuen Versicherers verweigern darf. Ihre Hausbank darf daher zum Beispiel nicht darauf pochen, dass Sie weiter bei dem teuren Versicherer versichert sind, mit dem die Bank zusammenarbeitet.