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Pflegerentenversicherung

Die Pflegesituation Deutschlands wird viel zu stiefmütterlich behandelt. Wir zeigen Ihnen, wie Sie effektiv vorsorgen können.
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Ratgeber Pflegezusatzversicherung

Was kann die Pflegezusatzversicherung? Für wen ist sie sinnvoll, für wen nicht? Unser Ratgeber gibt Aufschluss rund um die wichtigen Fragen.
Ratgeber Pflegezusatzversicherung
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Schon wieder eine neue Versicherung? Muss das sein? Bei vielen Versicherungsprodukten kann man diese kritische Frage durchaus stellen. Da jedoch der Bereich der Pflegeversicherungen künftig eine immer wichtigere Rolle spielt wird, lohnt es sich, einen Blick auf die neue Pflegeversicherung zu werfen. Besser noch mehr als nur einen.
Wenn Sie an die Pflegevorsorge denken, dann sollten das losgelöst von Ihrer Krankenversicherung tun. Denn auch wenn beide Bereiche zu Ihrer Gesundheit gehören, ist die Pflege doch eine andere „Baustelle“. Pflegevorsorge wird in vielen Haushalten heute noch sehr stiefmütterlich behandelt, was sicher auch an einem gewissen Verdrängungsreflex liegt. Wenn jedoch erst einmal eine Pflegestufe erreicht ist, wird spätestens dann deutlich, wie wichtig die Pflegebahr werden kann.

Pflege in Not!

Deutschland wird immer älter. Das ist die gute Nachricht. Dank moderner Medizin und Sport sowie einer gesunden Ernährung leben wir länger. Doch das hat naturgemäß auch Folgen. So ist der Bedarf an Pflege in den letzten Jahren geradezu explodiert, die gesetzlichen Leistungen allerdings reichen bei Weitem nicht aus, um diesen Bedarf abzudecken. Eine Pflegezusatzversicherung ist daher eigentlich längst überfällig gewesen. Durch die Pflegebahr ist die Pflegesituation deutlich besser. Allerdings machen bislang zu wenige Menschen davon Gebrauch.

Wer darf die Pflegebahr anbieten?

Um die Pflegebahr-Versicherung anbieten zu können, müssen Versicherer zahlreiche Voraussetzungen erfüllen. Zu ihnen zählen der sogenannte Kontrahierungszwang. Dieser sieht vor, dass Antragsteller weder abgelehnt noch wegen ihrer Krankheitsgeschichte mit Risikozuschlägen belegt werden dürfen. Der Versicherer muss zudem auf das ordentliche Kündigungsrechts verzichten. Auch die Höhe des Pflegemonatsgeldes ist entsprechend den jeweiligen Pflegestufen festgelegt. Die Wartezeit darf nicht mehr als fünf Jahren betragen.
Diese genannten Prämissen sind noch längst nicht alle, es kommen weitere hinzu. Das hat viele Versicherer dazu veranlasst, sich am Modell der Pflegebahr nicht zu beteiligen. Ein gutes Angebot bietet beispielsweise die Barmenia Versicherung.

Häufige Fragen

Frage: Was ist das eigentlich, der Pflege-Bahr?

Antwort: Pflege-Bahr steht im Grunde nur für eine private Pflegeversicherung. Allerdings gibt es einen kleinen Unterschied, denn der FDP-Politiker Daniel Bahr hat mit diesem speziellen Produkt die Möglichkeit geschaffen, sich die Pflegeversicherung staatlich fördern zu lassen.

Frage: Wie hoch ist die Förderung, die ich vom Staat erhalte?

Antwort: Übersichtlich. Ab einem Mindestbeitrag von 10,- Euro pro Monat erhalten Sie vom Staat 5,- Euro Zuschuss.

Frage: Besteht eine Mindestabsicherung?

Antwort: Ja, es müssen mindestens 600,- Euro in der Pflegestufe III versichert werden.

Frage: Wie sieht es mit dem Leistungsumfang des Pflege-Bahr aus?

Antwort: Für die Pflegestufe III ist eine Mindestabsicherung von 600,- Euro vorgesehen, was einem Wert von 100 Prozent entspricht. Daraus ergeben sich für die Pflegestufe II 30 Prozent, für die Pflegestufe I 20 Prozent und für die Pflegestufe 0 verbleiben 10 Prozent. Bevor es zu einer Leistung kommen kann, sind in der Regel Wartezeiten von fünf Jahren üblich. Die Versicherer können hier aber auch andere Regelungen aufstellen und die Wartezeit kürzer ansetzen.

Frage: Was passiert, wenn ich den Beitrag nicht mehr zahlen kann?

Antwort: Dann liegt Hilfebedürftigkeit vor. In diesem Fall können Sie mit der Beitragszahlung bis zu drei Jahre lang aussetzen. Es gibt auch Versicherer, die Ihnen eine längere Pause gönnen. Wenn Sie absehen können, dass Sie die Beiträge auch später nicht mehr werden zahlen können, besteht die Möglichkeit, Ihren Vertrag innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit zu kündigen.
So oder so, in beiden Fällen besteht keinerlei Leistungsanspruch.

Frage: Wie läuft das mit der Auszahlung der Zulagen?

Antwort: Das geht alles seinen regelten Gang. Für die Auszahlungen ist die zentrale Stelle der Deutschen Rentenversicherung zuständig. Vorher bevollmächtigen Sie als Versicherungsnehmer Ihre Versicherung, die Zulage stellvertretend für Sie zu beantragen. Die übermittelt dann alle relevanten Daten an die zentrale Stelle.
Die Zulage kann übrigens nur einmal pro Person in Anspruch genommen werden. Zudem müssen Sie dem Versicherer jede Änderung, die einen neuen Status zur Folge haben könnte, mitteilen. Sollten Sie dadurch nicht mehr zulageberechtigt sein, storniert der Versicherer den Zulagenantrag bei der zentralen Stelle.